Am 26.September 2008 ist die neue Batterieverordnung in Österreich in Kraft getreten. Grundlage dieser Verordnung ist die EU Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006.
Ziele der Batterieverordnung:
Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus
Vermeidung bzw. Verwertung von Batterie-Abfällen
Getrennte Sammlung von Altbatterien (Sammelquote für Gerätebatterien : bis 2012 mind. 25%, bis 2016 mind. 45% der jeweils im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Massen an Batterien)
Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien
Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien
Wer ist von der Batterieverordnung betroffen?
Jede Person mit Sitz in Österreich, die in Österreich unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.
Welche Batterien unterliegen der Verordnung?
Die Batterieverordnung teilt Batterien in 3 Kategorien ein:
Gerätebatterien (Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze und Akkumulatoren)
Fahrzeugbatterien (Batterien u. Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung od. Zündung von Fahrzeugen)
Industriebatterien (Batterien od. Akkumulatoren, die für industrielle od. gewerbliche Zwecke od. für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind)
Welche Verpflichtungen entstehen aus der Batterieverordnung?
Gerätebatterien:
Registrierungspflicht für Hersteller und Eigenimporteure
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Einhaltung der Stoffverbote gem. §4 BatterieVO
Kennzeichnung gem. §6 BatterieVO
Symbol der durchgestrichene Mülltonne
Angabe der Kapazität durch Hersteller
Chemisches Zeichen für Quecksilber, Cadmium od. Blei bei Überschreitung von Grenzwerten
Entnehmbarkeit gem. §8 BatterieVO
Unentgeltliche Rücknahme für Letztvertreiber
Übertragbare Pflichten an ein Sammel- und Verwertungssystem:
Informationen an Letztverbraucher
Unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung
Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an Batterien
Sammlung und Behandlung und Meldung an Register
Einhaltung von Mindesteffizienzen bei stofflicher Verwertung
Fahrzeugbatterien:
Registrierungspflicht für Hersteller und Eigenimporteure
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Einhaltung der Stoffverbote gem. §4 BatterieVO
Kennzeichnung gem. §6 BatterieVO
Symbol der durchgestrichene Mülltonne
Angabe der Kapazität durch Hersteller
Chemisches Zeichen für Quecksilber, Cadmium od. Blei bei Überschreitung von Grenzwerten
Entnehmbarkeit gem. §8 BatterieVO
Unentgeltliche Rücknahme für Letztvertreiber
Übertragbare Pflichten an ein Sammel- und Verwertungssystem:
Informationen an Letztverbraucher
Unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung
Sammlung und Behandlung und Meldung an Register
Einhaltung von Mindesteffizienzen bei stofflicher Verwertung
Industriebatterien:
Registrierungspflicht für Hersteller und Eigenimporteure
Einhaltung der Stoffverbote gem. §4 BatterieVO
Kennzeichnung gem. §6 BatterieVO
Symbol der durchgestrichene Mülltonne
Chemisches Zeichen für Quecksilber, Cadmium od. Blei bei Überschreitung von Grenzwerten
Übertragbare Pflichten an ein Sammel- und Verwertungssystem:
Informationen an Letztverbraucher
Rücknahme durch Hersteller
Sammlung und Behandlung
Einhaltung von Mindesteffizienzen bei stofflicher Verwertung