Batterien

 

Rechtliche Grundlagen:

Am 26.September 2008 ist die neue Batterieverordnung in Österreich in Kraft getreten. Grundlage dieser Verordnung ist die EU Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006.

Ziele der Batterieverordnung:

  • Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus
  • Vermeidung bzw. Verwertung von Batterie-Abfällen
  • Getrennte Sammlung von Altbatterien (Sammelquote für Gerätebatterien : bis 2012 mind. 25%, bis 2016 mind. 45% der jeweils im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Massen an Batterien)
  • Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien
  • Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien

Wer ist von der Batterieverordnung betroffen?

Jede Person mit Sitz in Österreich, die in Österreich unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.

 

Welche Batterien unterliegen der Verordnung?

Die Batterieverordnung teilt Batterien in 3 Kategorien ein:

  • Gerätebatterien (Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze und Akkumulatoren)
  • Fahrzeugbatterien (Batterien u. Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung od. Zündung von Fahrzeugen)
  • Industriebatterien (Batterien od. Akkumulatoren, die für industrielle od. gewerbliche Zwecke od. für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind)

Welche Verpflichtungen entstehen aus der Batterieverordnung?

Gerätebatterien:

  • Registrierungspflicht für Hersteller und Eigenimporteure
  • Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
  • Einhaltung der Stoffverbote gem. §4 BatterieVO
  • Kennzeichnung gem. §6 BatterieVO
    • Symbol der durchgestrichene Mülltonne
    • Angabe der Kapazität durch Hersteller
    • Chemisches Zeichen für Quecksilber, Cadmium od. Blei bei Überschreitung von Grenzwerten
  • Entnehmbarkeit gem. §8 BatterieVO
  • Unentgeltliche Rücknahme für Letztvertreiber

Übertragbare Pflichten an ein Sammel- und Verwertungssystem:

  • Informationen an Letztverbraucher
  • Unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung
  • Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an Batterien
  • Sammlung und Behandlung und Meldung an Register
  • Einhaltung von Mindesteffizienzen bei stofflicher Verwertung

Fahrzeugbatterien:

  • Registrierungspflicht für Hersteller und Eigenimporteure
  • Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
  • Einhaltung der Stoffverbote gem. §4 BatterieVO
  • Kennzeichnung gem. §6 BatterieVO
    • Symbol der durchgestrichene Mülltonne
    • Angabe der Kapazität durch Hersteller
    • Chemisches Zeichen für Quecksilber, Cadmium od. Blei bei Überschreitung von Grenzwerten
  • Entnehmbarkeit gem. §8 BatterieVO
  • Unentgeltliche Rücknahme für Letztvertreiber

Übertragbare Pflichten an ein Sammel- und Verwertungssystem:

  • Informationen an Letztverbraucher
  • Unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung
  • Sammlung und Behandlung und Meldung an Register
  • Einhaltung von Mindesteffizienzen bei stofflicher Verwertung

 

Industriebatterien:

  • Registrierungspflicht für Hersteller und Eigenimporteure
  • Einhaltung der Stoffverbote gem. §4 BatterieVO
  • Kennzeichnung gem. §6 BatterieVO
    • Symbol der durchgestrichene Mülltonne
    • Chemisches Zeichen für Quecksilber, Cadmium od. Blei bei Überschreitung von Grenzwerten

Übertragbare Pflichten an ein Sammel- und Verwertungssystem:

  • Informationen an Letztverbraucher
  • Rücknahme durch Hersteller
  • Sammlung und Behandlung
  • Einhaltung von Mindesteffizienzen bei stofflicher Verwertung